Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Iron Horse GmbH («Iron Horse») gegenüber ihren Auftraggebern («Kunden»). Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit Iron Horse sie ausdrücklich schriftlich anerkennt. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Iron Horse und dem Kunden, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

2. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Kunden

2.1

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der Offerte bzw. dem Einzelvertrag. Iron Horse ist berechtigt, vor oder während der Leistungserbringung Änderungen oder Ergänzungen vorzuschlagen, sofern diese für den Kunden zumutbar sind.

2.2

Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche für eine ordnungsgemässe Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugänge und Entscheide rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unzureichender Mitwirkung gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden.

2.3

Zusatz- oder Änderungsleistungen, die nicht ausdrücklich im Einzelvertrag/der Offerte enthalten sind, werden nach effektivem Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz von Iron Horse abgerechnet.

3. Preise, Fakturierung und Zahlungsbedingungen

3.1

Sämtliche Preisangaben verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie allfälliger Dritt- und Nebenkosten.

3.2

Iron Horse ist berechtigt, angemessene Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen.

3.3

Rechnungen von Iron Horse sind spätestens fünf (5) Kalendertage nach Rechnungsdatum, ohne Abzüge und ausschliesslich auf das in der Rechnung bezeichnete Konto, zahlbar. Ein Zurückbehaltungs- oder Verrechnungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

3.4

Bei Zahlungsverzug ist ohne Mahnung ein Verzugszins von 8 % p. a. geschuldet. Iron Horse behält sich vor, nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist sämtliche Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

3.5

Eigentums- und Nutzungsrechte an Ergebnissen verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen bei Iron Horse.

4. Vertraulichkeit

4.1

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erhaltenen vertraulichen Informationen während der Vertragsdauer und für fünf (5) Jahre danach geheim zu halten und nur für die Vertragserfüllung zu verwenden.

4.2

Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeitenden dieselben Geheimhaltungspflichten einhalten.

5. Geistiges Eigentum

5.1

Vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung verbleiben alle Rechte an Konzepten, Methoden, Software, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen bei Iron Horse.

5.2

Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde eine nicht ausschliessliche, nicht übertragbare und räumlich auf die Schweiz beschränkte Lizenz zur vertraglich vorgesehenen Nutzung der ausdrücklich als «Liefergegenstand» gekennzeichneten Arbeitsergebnisse. Weitergehende Nutzungen bedürfen der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Iron Horse und sind zusätzlich zu vergüten.

6. Gewährleistung und Abnahme

6.1

Iron Horse erbringt ihre Leistungen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt.

6.2

Der Kunde hat die gelieferten Ergebnisse unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Kalendertagen nach Erhalt, zu prüfen und allfällige Mängel schriftlich detailliert zu rügen («Abnahmeprüfung»). Ohne fristgerechte Rüge gilt die Leistung als genehmigt.

6.3

Bei rechtzeitig gerügten, nachweislich von Iron Horse zu vertretenden Mängeln ist Iron Horse berechtigt und verpflichtet, innert angemessener Frist nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu leisten. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

7. Haftung

7.1

Die Haftung von Iron Horse für direkte Schäden ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt und übersteigt insgesamt nicht den Netto-Auftragswert des jeweiligen Einzelvertrags.

7.2

Jegliche Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Datenverluste, Betriebsunterbrechungen oder Reputationsschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

7.3

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden.

8. Datenschutz

Iron Horse verarbeitet Personendaten des Kunden ausschliesslich im Rahmen der jeweils anwendbaren Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen finden sich in der Datenschutzerklärung von Iron Horse (abrufbar unter …).

9. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Epidemien, Arbeitskämpfe oder behördliche Massnahmen, entbinden Iron Horse für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den vertraglichen Pflichten. Termine verlängern sich automatisch um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

10. Schriftform

Alle Vereinbarungen, Ergänzungen und Nebenabreden zwischen Iron Horse und dem Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Als Schriftform gelten auch Dokumente in elektronischer Form (z. B. PDF) sowie E-Mail, sofern deren Absender eindeutig identifizierbar ist.

11. Personalverleih (Auftragnehmer / Einsatzfirma)

11.1

Für sämtliche Leistungen der Iron Horse GmbH im Bereich Personalverleih (gemäss Art. 12 ff. AVG) gelten ergänzend zum vorliegenden Dokument die Bestimmungen des jeweils aktuellen «Rahmenvertrag Personalverleih Iron Horse GmbH». Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und dem Rahmenvertrag hat der Rahmenvertrag Vorrang.

11.2 Begriffsdefinitionen

«Auftragnehmer»: Drittunternehmen, das Iron Horse Mitarbeitende zur Verfügung stellt.– «Einsatzfirma»: Unternehmen, in dem diese Mitarbeitenden eingesetzt werden; Auftragnehmer und Einsatzfirma können identisch sein oder zwei unterschiedliche Drittunternehmen darstellen.

11.3 Pflichten und Verantwortlichkeiten

a) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sämtliche überlassenen Mitarbeitenden über alle erforderlichen Bewilligungen, Qualifikationen und Unterweisungen verfügen.
b) Die Einsatzfirma gewährleistet Arbeitssicherheit, Einhaltung der Arbeits‑ und Ruhezeiten sowie aller öffentlich‑rechtlichen Vorschriften am Einsatzort und unterweist die Mitarbeitenden entsprechend.
c) Auftragnehmer und Einsatzfirma stellen Iron Horse von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung ihrer jeweiligen Pflichten zurückzuführen sind.

11.4 Abrechnung

Die Abrechnung der geleisteten Stunden sowie allfälliger Spesen erfolgt zu den jeweils individuell schriftlich vereinbarten Sätzen (z. B. im Einzelauftrag, in der Einsatzbestätigung oder in einem Addendum). Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Ziff. 3 dieser AGB.

12. Änderung der AGB

Iron Horse behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Die jeweils aktuelle Fassung wird auf www.ironhorse.ch publiziert und gilt als vom Kunden akzeptiert, sofern dieser nicht innert 14 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht. Für bereits beauftragte Leistungen gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.

13. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

14. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Diese AGB sowie alle Verträge zwischen Iron Horse und dem Kunden unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und internationaler Abkommen.

Zur Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung einschliesslich solcher über deren Gültigkeit sind ausschliesslich die ordentlichen Gerichte des Kantons Solothurns zuständig.